Als Aussperrung bezeichnet man die vorübergehende Freistellung von Arbeitnehmern von der Arbeitspflicht durch einen Arbeitgeber in einem Arbeitskampf ohne Fortzahlung des Arbeitslohnes. Sie ist eine erlaubte mögliche Antwort der Arbeitgeberseite auf einen Streik (Abwehraussperrung) und soll die Kosten des Streiks für die Gewerkschaften erhöhen, da diese mehr Streikgelder bezahlen müssen.
Zwar gilt bereits für die Streikenden der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, so dass der Arbeitgeber diesen ohnehin kein Entgelt zahlen muss. Jedoch kann der Arbeitgeber mit der Aussperrung auch die Arbeitswilligen von der Arbeit ausschließen. Gewerkschaftsmitglieder würden in diesem Falle Unterstützung aus der Streikkasse erhalten. Nicht-Mitglieder stünden jedoch ohne finanzielle Absicherung da.[1] Der Staat darf aufgrund der Tarifautonomie keine Leistungen zahlen, da dies gegen das Neutralitätsgebot verstoßen würde.
In der Praxis hat die Aussperrung in Deutschland an Bedeutung verloren. Seit der Wiedervereinigung kam diese kaum zum Einsatz. Im Februar 2020 kam es z. B. zu Aussperrungen seitens der Gilde-Brauerei, die im Arbeitskampf mit der NGG Tarifverhandlungen verhindern wollte.[2]
Die hessische Verfassung bestimmt in Artikel 29 Absatz 5: „Die Aussperrung ist rechtswidrig.“[3] Dazu hat das Bundesarbeitsgericht 1988 entschieden, dass die Regelung zumindest insoweit nichtig sei, als es um suspendierende Aussperrungen geht. Deren Zulässigkeit sei dem Tarifvertragsgesetz zu entnehmen, das als Bundesrecht gemäß Artikel 31 des Grundgesetzes Vorrang genieße.[4]