Dienstherr

Dienstherr ist in Deutschland die Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die berechtigt ist, im eigenen Namen Beamte anzustellen und dadurch Beamtenverhältnisse zu begründen. Der Dienstherr hat das „Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben“ (§ 2 Bundesbeamtengesetz, § 2 Beamtenstatusgesetz). Dieses Recht wird Dienstherrnfähigkeit genannt.

Der Begriff Dienstherr entspricht dem des Arbeitgebers in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen.


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