Geburtsortsprinzip

rahmenos
rahmenos
  Staaten mit ius sanguinis oder unbekanntem Staatsbürgerschafts­recht.
Staaten, in denen das ius soli abgeschafft wurde.
Staaten mit ius sanguinis, in denen unter bestimmten Bedingungen ein ius soli gilt, oder mit Mischsystemen.
Staaten mit uneingeschränktem ius soli.

Geburtsortsprinzip (auch Geburtsort-, kurz Orts-, oder Territorialprinzip) bezeichnet das Prinzip, nach dem ein Staat seine Staatsbürgerschaft an alle Kinder verleiht, die auf seinem Staatsgebiet geboren werden. Es wird auch als Ius soli (auch Jus soli oder selten ius terrae; lateinisch ius soli ‚Recht des Bodens‘) bezeichnet und knüpft die Rechtsfolgen an ein leicht verifizierbares Ereignis an. Das Ius soli ist in seiner Reinform streng, formal und einfach. Hierbei ist ohne Belang, welche Staatsangehörigkeit die Eltern besitzen.[1] Nach einer Untersuchung aus dem Jahr 2010 gibt es das Geburtsortsprinzip in 30 Staaten.[2]

Vor allem ehemalige Kolonien neigen nach gewonnener Unabhängigkeit dem Geburtsortsprinzip zu, um die Einwanderung zu fördern oder ihre Bevölkerung, die teilweise aus ganz unterschiedlichen Ethnien zusammengesetzt ist, zu sichern. Doch auch das im ehemaligen Mutterland geltende Recht ist häufig ein bestimmender, wenn nicht sogar letztlich der ausschlaggebende Faktor.[3]

Das Abstammungsprinzip (Ius sanguinis) ist ein anderes, meist parallel geltendes Prinzip des Staatsangehörigkeitserwerbs und an die Staatsbürgerschaft der Eltern gebunden. In den meisten Staaten gilt eine Mischung beider Erwerbsprinzipien.

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  2. Donald Trump stellt Geburtsortsprinzip infrage, Zeit Online, 30. Oktober 2018.
  3. Georg Dahm, Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht. Bd. I/2: Der Staat und andere Völkerrechtssubjekte. Räume unter internationaler Verwaltung. 2., völlig neu bearbeitete Auflage, de Gruyter, Berlin 2002, ISBN 3-89949-023-1, S. 38 (abgerufen über De Gruyter Online).

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