Hostienfrevel

Darstellung eines fiktiven Hostienfrevels (Detail): Ein Jude sticht mit einem Dolch in eine Hostie mit der Prägung des Antlitzes Jesu Christi ein, die Blut verliert. Daneben Hostien mit anderen Christussymbolen, darunter das Nomen sacrum und das Lamm GottesOberhausmuseum Passau, 1477

Als Hostienfrevel oder Hostienschändung bezeichnete die römisch-katholische Kirche zwischen dem 13. und 16. Jahrhundert den angeblichen Missbrauch von konsekrierten Hostien. Den Beschuldigten, meist Juden, manchmal auch der Hexerei bezichtigte Personen, wurde unterstellt, sich geweihte Hostien beschafft und diese zerschnitten oder anderweitig geschändet zu haben, um die Marter der Kreuzigung Jesu zum Hohn nachzuvollziehen. Entsprechend stereotyp formulierte Vorwürfe führten zu Prozessen mit vorbestimmtem Ausgang. Die Beschuldigten wurden nach einem durch peinliche Befragung erpressten Geständnis meist zur Hinrichtung verurteilt und auf dem Scheiterhaufen verbrannt. Infolge derartiger Hostienschänderprozesse wurden oft alle ansässigen Juden enteignet und aus Städten und ganzen Regionen vertrieben.

Hinter dem Vorwurf eines solchen Hostienfrevels stand Antijudaismus. Die Legenden eines im Judentum angelegten, zwanghaften und antichristlichen jüdischen Hostienfrevels standen wie die zuvor aufgekommenen Ritualmordlegenden im Zusammenhang mit dem antijudaistischen Gottesmordvorwurf, der sich seit dem 2. Jahrhundert im Christentum verbreitet hatte.

Nach der 1215 dogmatisierten Lehre von der Transsubstantiation wandeln sich bei der Heiligen Messe die eucharistischen Gestalten von Brot und Wein in den Leib und das Blut Jesu Christi. Daher gilt die Verunehrung oder das Wegwerfen der eucharistischen Gestalten nach kirchlichem Recht als Sakrileg. Das kanonische Recht spricht nicht von Hostienfrevel und Hostienschändung. Es stellt jedoch ausdrücklich fest, dass jene Gläubigen, die die eucharistischen Gestalten wegwerfen oder in sakrilegischer Absicht entwenden oder behalten, sich die Tatstrafe der Exkommunikation zuziehen. Ein Kleriker kann zudem aus dem Klerus entlassen werden.[1]

  1. Codex Iuris Canonici, Canon 1367

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