Notstand ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist. „Notstand“ ist in Deutschland gemäß § 34 StGB ein Rechtfertigungsgrund, der in Abgrenzung zum nachrangigen, entschuldigenden Notstand im Sinne von § 35 StGB und wohl auch dem Nötigungsnotstand, die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung beseitigt. Innerhalb der Dogmatik der Rechtfertigungsgründe ist die vorrangige Notwehr zu prüfen.
Notstand im verfassungsrechtlichen Sinne ist eine gefährliche Situation, die durch schnelles Handeln bereinigt werden muss.