Offizial ist im katholischen Kirchenrecht die Bezeichnung für den Vorsteher eines Kirchengerichts (Offizialat; vgl. can. 1420 CIC). Eine spezielle Bedeutung hat die Bezeichnung im Bischöflich Münsterschen Offizialat.
Im österreichischen Beamtenrecht dient die Bezeichnung als Amtstitel.