Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie |
Kurztitel: | Sozialistengesetz (ugs.) |
Art: | Reichsgesetz |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
Rechtsmaterie: | Staatsrecht, Polizeirecht, Nebenstrafrecht |
Erlassen am: | 21. Oktober 1878 (RGBl. S. 351) |
Inkrafttreten am: | 22. Oktober 1878 |
Letzte Änderung durch: | Satz 1 G vom 18. März 1888 (RGBl. S. 109) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
9. April 1888 (Art. 2 Satz 3 RV) |
Außerkrafttreten: | 30. September 1890 (Satz 1 G vom 18. März 1888, RGBl. S. 109) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Sozialistengesetz ist die Kurzbezeichnung für das Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie, das von 1878 bis 1890 im Deutschen Reich galt und während dieser Zeit mehrfach verlängert wurde. Wegen der verschiedenen Einzelbestimmungen in 30 Paragraphen, der viermaligen Verlängerung und wegen kleiner Modifizierungen spricht man oft auch im Plural von den Sozialistengesetzen.
Das Gesetz verbot sozialistische, sozialdemokratische, kommunistische Vereine, Versammlungen und Schriften, deren Zweck der Umsturz der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung sei. Aus dem Sozialistengesetz resultierten die Verlagerung sozialdemokratischer Aktivitäten in den Untergrund bzw. ins Ausland, sowie Massenverhaftungen und -ausweisungen. Lediglich die Sozialdemokraten im Reichstag blieben aufgrund ihrer parlamentarischen Immunität unangetastet.
Trotz der massiven Repressionspolitik war die Kandidatur und Wahl sozialdemokratischer Politiker als Privatpersonen weiterhin möglich und die einzige legale Möglichkeit zur politisch-rechtlichen Interessenvertretung.[1]
Die neuere Forschung verweist für eine angemessene Analyse der Sozialistengesetze auf die Bedeutung des internationalen Kontextes, wo Sozialisten zum Teil schärferen Repressionen ausgesetzt waren als im Deutschen Reich.[2]