Amtsbezeichnung

Die Amtsbezeichnung gibt das statusrechtliche Amt eines Amtsträgers (Beamter oder Richter) in Deutschland an. Bei Soldaten entspricht die Amtsbezeichnung dem Dienstgrad (siehe: Dienstgrade der Bundeswehr). Im Vorbereitungsdienst führen Beamte auf Widerruf anstelle der Amts- eine Dienstbezeichnung (bis zur Dienstrechtsreform 2009 galt dies auch in der laufbahnrechtlichen Probezeit, siehe Anstellung (Beamtenrecht)).

In Österreich wird stattdessen vom Amtstitel gesprochen. Dieser Begriff war auch in Deutschland üblich, wo er jedoch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vom Begriff der Amtsbezeichnung abgelöst wurde.[1]

  1. vergleiche § 37 des Deutschen Beamtengesetzes

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