Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem seit dem 1. Januar 2005 in Deutschland geltenden Aufenthaltsgesetz (Kernstück des Zuwanderungsgesetzes). Sie wird zweckgebunden und befristet an sog. Drittstaatsangehörige erteilt. Zudem ist sie nicht mit der „unbefristeten“ Niederlassungserlaubnis zu verwechseln.