Baunutzungsverordnung

Basisdaten
Titel: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
Kurztitel: Baunutzungsverordnung
Abkürzung: BauNVO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Öffentliches Baurecht
Fundstellennachweis: 213-1-2
Ursprüngliche Fassung vom: 26. Juni 1962
(BGBl. I S. 429)
Inkrafttreten am: 1. August 1962
Neubekanntmachung vom: 21. November 2017
(BGBl. I S. 3786)
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 3. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 176)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. Juli 2023
(Art. 6 G vom 3. Juli 2023)
GESTA: P008
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Baunutzungsverordnung (kurz BauNVO) bestimmt in Deutschland die möglichen Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks (Abschnitt 1 und 2), der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche (Abschnitt 3) in Bauleitplänen. Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 9a des Baugesetzbuches sind die Gemeinden bei der Bauleitplanung an die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung gebunden, können also grundsätzlich nur die Festsetzungen treffen, die die Baunutzungsverordnung zulässt.

Soweit keine Übergangsvorschriften greifen, beziehen sich Festsetzungen in Bauleitplänen immer auf die am ersten Tag der öffentlichen Auslegung des Bauleitplans (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) nach § 3 Abs. 2 BauGB geltende Fassung der Baunutzungsverordnung. Das bedeutet, dass es sich nicht um „dynamische Verweise“ im Sinne einer Festsetzung gemäß der jeweils geltenden Fassung handelt; vielmehr sind Festsetzungen in Bauleitplänen so zu verstehen, dass sie den entsprechenden Inhalt der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung insoweit übernehmen. Wird beispielsweise für ein Gebiet in einem Bebauungsplan im Jahr 1966 als Art der baulichen Nutzung ein „Kerngebiet“ festgesetzt, so bestimmt sich auch heute noch die zulässige Nutzung in diesem Gebiet nach den Bestimmungen der BauNVO 1962. Bildlich kann man sich dies so vorstellen, als ob alle entsprechenden Bestimmungen der BauNVO, die in Form von Festsetzungen im Bauleitplan in Bezug genommen werden, in den Bauleitplan hinein abgeschrieben werden.

Nach § 34 Abs. 2 BauGB sind hinsichtlich der Art der Nutzung die §§ 1 bis 15 BauNVO unter bestimmten Voraussetzungen auch auf unbeplante Innenbereiche anwendbar. Bei faktischen Baugebieten gilt die jeweils aktuelle Baunutzungsverordnung.


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