Dem Bundesverfassungsgericht mit 16 Richtern in zwei Senaten obliegt einerseits die Kontrolle des verfassungsmäßig bestimmten politischen Lebens, das es am Maßstab des Grundgesetzes, unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Grundrechte des Bürgers, interpretiert.[6][7] Insoweit wurde dem Gericht, in seiner Eigenschaft als Hüter der deutschen Verfassung, die grundlegende Ordnungsbefugnis über die Verfassung im gesellschaftlichen Wandel zuteil.[8][9]
Andererseits ist das Gericht mit Sitz in Karlsruhe höchstes Gremium der Rechtsprechung.[10] In dieser Funktion nimmt es gegenüber allen anderen Gerichten eine Sonderstellung ein, denn es ist befugt, deren Gerichtsentscheidungen aufzuheben.[11] Die vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Entscheidungen sind rechtsverbindlich (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Bei Normenkontrollverfahren in Bezug auf die Bundes- und Landesgesetzgebung erstarken sie in Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG). Obwohl dieses Bundesgericht die Entscheidungen anderer Gerichte kontrolliert, gehört es nicht zum Instanzenzug.[12] Es übt keine fachliche Kontrolle aus, sondern überprüft, ob die getroffenen Entscheidungen der Fachgerichte mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Kommt es dabei zu dem Ergebnis, dass eine Verfassungsverletzung vorliegt, hebt es diese – ebenso gegebenenfalls Entscheidungen der Vorinstanzen – auf und verweist die Angelegenheit zur nochmaligen Überprüfung an die Fachgerichte zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Höchstes deutsches Gericht ist das Bundesverfassungsgericht, weil es Handlungen aller Verwaltungsebenen aufheben beziehungsweise bei Unterlassungen zum Handeln bestimmen kann. Die Entscheidungen des Gerichts sind dabei weder von Staatsorganen noch von anderen anfechtbar.
↑Art. 93 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. [Bundesverfassungsgericht, Zuständigkeit]. In: Website des Bundesamt für Justiz – Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Bundesministerium der Justiz, 23. Mai 1949, abgerufen am 28. Juli 2023.
↑§ 13 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht. [Zuständigkeit des Gerichts]. In: Website des Bundesamt für Justiz – Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Bundesministerium der Justiz, 12. Mai 1951, abgerufen am 28. Juli 2023.
↑Klaus Schubert/Martina Klein (Hrsg.): Bundesverfassungsgericht (BVerfG). In: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl., Dietz, Bonn 2020. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn.
↑Befriedete Bezirke. In: Website https://www.bmi.bund.de.Bundesministerium des Innern und für Heimat, Abteilung Leitung, Planung und Kommunikation, abgerufen am 24. Februar 2024 (Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für das Bundesverfassungsgericht umfasst das Gebiet der Stadt Karlsruhe, das umgrenzt wird durch den Zirkel von der Herrenstraße bis zur Hans-Thoma-Straße, die Hans-Thoma-Straße bis zur Bismarckstraße, die Gebäudenordseiten der Gebäude der Orangerie, der Schauhäuser des Botanischen Gartens, des Torbogengebäudes, der BadischenWeinstuben, die Schloßgartenmauer mit dem Mühlburger Tor von den Badischen Weinstuben zum Durmflügel des Schlosses, die Nordostseite des Durmflügels des Schlosses bis zum Südwestflügel des Schlosses, den Weg parallel zur verlängerten Waldstraße vom Südwestflügel des Schlosses bis zur Straße Unterführung Schloßplatz, die Straße Unterführung Schloßplatz bis zur Herrenstraße, die Herrenstraße bis zum Zirkel. Die genannten Straßen und Wege gehören zum befriedeten Bezirk, soweit sie ihn umgrenzen.).