Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht
— BVerfG —
Staatliche Ebene Bund
Stellung Verfassungsorgan
Gründung 7. September 1951[1]
Hauptsitz Karlsruhe
Vorsitz Stephan Harbarth (Präsident)
Doris König (Vizepräsidentin)
Anzahl der Bediensteten 16 Richter,
insg. ca. 260 Mitarbeiter
Haushaltsvolumen 37,17 Mio. Euro (2021)[2]
Website bundesverfassungsgericht.de

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in der Bundesrepublik Deutschland als Verfassungsgericht des Bundes sowohl ein unabhängiges Verfassungsorgan der Justiz, ranggleich mit den anderen obersten Bundesorganen, als auch der oberste Gerichtshof auf Bundesebene.[3] Es hat damit eine Doppelstellung und -funktion.[4][5]

Dem Bundesverfassungsgericht mit 16 Richtern in zwei Senaten obliegt einerseits die Kontrolle des verfassungsmäßig bestimmten politischen Lebens, das es am Maßstab des Grundgesetzes, unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Grundrechte des Bürgers, interpretiert.[6][7] Insoweit wurde dem Gericht, in seiner Eigenschaft als Hüter der deutschen Verfassung, die grundlegende Ordnungsbefugnis über die Verfassung im gesellschaftlichen Wandel zuteil.[8][9]

Andererseits ist das Gericht mit Sitz in Karlsruhe höchstes Gremium der Rechtsprechung.[10] In dieser Funktion nimmt es gegenüber allen anderen Gerichten eine Sonderstellung ein, denn es ist befugt, deren Gerichtsentscheidungen aufzuheben.[11] Die vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Entscheidungen sind rechtsverbindlich (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Bei Normenkontrollverfahren in Bezug auf die Bundes- und Landesgesetzgebung erstarken sie in Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG). Obwohl dieses Bundesgericht die Entscheidungen anderer Gerichte kontrolliert, gehört es nicht zum Instanzenzug.[12] Es übt keine fachliche Kontrolle aus, sondern überprüft, ob die getroffenen Entscheidungen der Fachgerichte mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Kommt es dabei zu dem Ergebnis, dass eine Verfassungsverletzung vorliegt, hebt es diese – ebenso gegebenenfalls Entscheidungen der Vorinstanzen – auf und verweist die Angelegenheit zur nochmaligen Überprüfung an die Fachgerichte zurück (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

Höchstes deutsches Gericht ist das Bundesverfassungsgericht, weil es Handlungen aller Verwaltungsebenen aufheben beziehungsweise bei Unterlassungen zum Handeln bestimmen kann. Die Entscheidungen des Gerichts sind dabei weder von Staatsorganen noch von anderen anfechtbar.

Als Verfassungsorgan wird es von einem befriedeten Bezirk umgeben.[13] Geschützt wird es von der Bundespolizei.

Das Richtergebäude des Bundesverfassungsgerichts im Karlsruher Schlossbezirk (bezogen 1969)
Sitzungssaalgebäude des Bundesverfassungsgerichts
Porträt des amtierenden Präsidenten Stephan Harbarth
Verhandlung des Zweiten Senats, 1989
50 Jahre Bundesverfassungsgericht. Die letzte Münze der Mark-Währung (2001), entworfen von der Künstlerin Aase Thorsen
  1. Meilensteine in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts. Abgerufen am 14. Februar 2016.
    Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts: Begrüßung zum Festakt aus Anlass des 60-jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts (Memento vom 18. Januar 2012 im Internet Archive)
  2. Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021). (PDF; 34,1 MB) In: bundeshaushalt.de. Bundesministerium der Finanzen (BMF), 21. Dezember 2020, S. 18, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 9. Januar 2021; abgerufen am 13. Juni 2021.
  3. Horst Pötzsch: Deutsche Demokratie. Bundesverfassungsgericht und Verfassungsgerichte der Länder. Bundeszentrale für politische Bildung, 15. Dezember 2009, abgerufen am 28. Juli 2023.
  4. Ernst Benda/Eckart Klein: Verfassungsprozessrecht, 4. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2020, § 4 I, Rn. 116 ff.
  5. Klaus Schlaich, Stefan Korioth: Das Bundesverfassungsgericht: Stellung, Verfahren, Entscheidungen. C.H. Beck, 2019, ISBN 978-3-406-74688-8, Rn. 32, doi:10.17104/9783406746888 (vahlen.de [abgerufen am 23. März 2022]).
  6. Art. 93 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. [Bundesverfassungsgericht, Zuständigkeit]. In: Website des Bundesamt für Justiz – Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Bundesministerium der Justiz, 23. Mai 1949, abgerufen am 28. Juli 2023.
  7. § 13 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht. [Zuständigkeit des Gerichts]. In: Website des Bundesamt für Justiz – Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes. Bundesministerium der Justiz, 12. Mai 1951, abgerufen am 28. Juli 2023.
  8. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 – 2 BvE 4/20 -, Rn. 1-36; BVerfGE 159, 26-39.
  9. 70 Jahre Bundesverfassungsgericht. Bundeszentrale für politische Bildung, 28. September 2021, abgerufen am 29. Juli 2023.
  10. Klaus Schubert/Martina Klein (Hrsg.): Bundesverfassungsgericht (BVerfG). In: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl., Dietz, Bonn 2020. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn.
  11. Jonas Heimbach, Pressesprecher des Bundesverfassungsgerichts: Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. In: Website des Bundesverfassungsgerichts. Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 29. Juli 2023.
  12. Ekaterina Yustus: Status und Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts. In: Website des Publikationsportals an der Universität Potsdam. Universität Potsdam, 18. Oktober 2013, abgerufen am 29. Juli 2023.
  13. Befriedete Bezirke. In: Website https://www.bmi.bund.de. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Abteilung Leitung, Planung und Kommunikation, abgerufen am 24. Februar 2024 (Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für das Bundesverfassungsgericht umfasst das Gebiet der Stadt Karlsruhe, das umgrenzt wird durch den Zirkel von der Herrenstraße bis zur Hans-Thoma-Straße, die Hans-Thoma-Straße bis zur Bismarckstraße, die Gebäudenordseiten der Gebäude der Orangerie, der Schauhäuser des Botanischen Gartens, des Torbogengebäudes, der Badischen Weinstuben, die Schloßgartenmauer mit dem Mühlburger Tor von den Badischen Weinstuben zum Durmflügel des Schlosses, die Nordostseite des Durmflügels des Schlosses bis zum Südwestflügel des Schlosses, den Weg parallel zur verlängerten Waldstraße vom Südwestflügel des Schlosses bis zur Straße Unterführung Schloßplatz, die Straße Unterführung Schloßplatz bis zur Herrenstraße, die Herrenstraße bis zum Zirkel. Die genannten Straßen und Wege gehören zum befriedeten Bezirk, soweit sie ihn umgrenzen.).

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