Unter deutschem Recht wird rechtshistorisch das auf germanischen Stammesrechten beruhende und dabei insbesondere auf sächsische und fränkische Rechtsauffassungen zurückgehende Recht verstanden. Es bildet zusammen mit dem römischen Recht und dem kanonischen Recht eine Trias von Rechtsquellen, die ab dem Hochmittelalter das Gemeine Recht bildeten und damit maßgeblich für die Entwicklung des europäischen Rechts waren.[1]
Das deutsche Recht in diesem Sinne darf nicht mit dem heute in Deutschland geltenden Recht verwechselt werden. Der Begriff bezieht sich allein auf eine historische Epoche und deren Rechtstraditionen, die im frühmittelalterlichen 6. Jahrhundert beginnt und bis ins frühe 12. Jahrhundert reicht. Zwar streitig, dennoch mehrheitlich, geht die moderne Forschung davon aus, dass sich im Mittelalter ein „einheitliches gesamtdeutsches Recht“ gebildet habe. Bis heute bestehen die deutsch-kanonisch-römischrechtlichen Traditionen in Deutschland nebeneinander. Die geltende Rechtsordnung speist sich aus allen diesen Quellen. So sind beispielsweise im deutschen BGB die Regelungen des Eigentums römischrechtlich beeinflusst, die des Besitzes deutschrechtlich.