Das Dreiklassenwahlrecht ist ein historisches Wahlrecht (Wahlsystem), das in verschiedenen Ländern bestand. In der deutschen Geschichte ist vor allem die Situation im Königreich Preußen von Belang, wo die Abgeordneten des Abgeordnetenhauses von 1849 bis zum Ende der Monarchie 1918 nach dem Dreiklassenwahlrecht gewählt wurden. Das Abgeordnetenhaus war die zweite Kammer des Preußischen Landtages. Auch auf Gemeindeebene wurden die Stadtverordneten der preußischen Städte und Gemeinden gemäß der Preußischen Gemeindeordnung nach dem Dreiklassenwahlrecht gewählt.[1] Nach jahrzehntelangen Kontroversen wurde das preußische Dreiklassenwahlrecht in der Novemberrevolution abgeschafft.
Die Bezeichnung rührt daher, dass die Wähler ein nach Steuerleistung in drei Abteilungen („Klassen“) abgestuftes Stimmengewicht besaßen. Wenn man davon absieht, dass nur Männer wählen durften, war es ein allgemeines Wahlrecht. Es war aber grundsätzlich ein ungleiches Wahlrecht, weil die Stimmen je nach Klasse einen sehr unterschiedlichen Erfolgswert hatten.
Die Idee des Dreiklassenwahlrechts stammte aus Frankreich; in Deutschland wurde es auf kommunaler Ebene bereits 1845 in der stark französisch geprägten Rheinprovinz eingeführt. Bis zum Ersten Weltkrieg war ein Zensuswahlrecht nicht unüblich und galt auch in anderen Ländern wie beispielsweise in Schweden.[2]
Das preußische Dreiklassenwahlrecht war seinerseits Vorbild für ähnliche Wahlsysteme in mehreren anderen deutschen Staaten und vereinzelt in anderen Ländern. Es wurde zum gehassten Symbol der demokratischen Defizite in Preußen. Dieses Defizit hatte seinerseits Folgen für ganz Deutschland, weil Preußen die dominierende Macht war. Allerdings waren auch in den meisten anderen Ländern die Wahlsysteme ungleich und häufig nicht einmal allgemein.