Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lateinisch proprietas zu proprius „eigen“) bezeichnet das Herrschaftsrecht an einer Sache, soweit eine Rechtsordnung dies zulässt.[1] In Abgrenzung zum Besitz, der ein zweckgebundenes, tatsächliches Verhalten des Menschen zu einer Sache beschreibt und daher empirisch faktischer Natur ist, ist Eigentum ein praktisch-normativer Begriff, der nicht vorschreibt was ist, sondern was gilt.
Kennzeichen moderner Formen des Eigentums sind die rechtliche Zuordenbarkeit von Gütern zu einer natürlichen oder juristischen Person als Träger von Rechten und Pflichten, die Anerkennung der beliebigen Verfügungsgewalt des Eigentümers und die Beschränkung des Eigentümerbeliebens durch Gesetze.[2] Der Eigentumsbegriff entwickelte sich historisch über mehrere Stufen: Im antiken Rom bedeutete er noch absolute Verfügungsgewalt mit allen Abwehrrechten des Rechteinhabers, im Mittelalter galt ein Eigentumsbegriff christlicher Herkunft, dessen Zentrum die Sozialpflichtigkeit war, und seit der Neuzeit etablierte sich der ökonomisch orientierte Eigentumsbegriff eines bürgerlich-kapitalistischen Wertesystems. Elemente aller drei Entwicklungsstufen finden sich noch in den heutigen Eigentumsbegriffen.
Eigentum ist in den meisten Verfassungen als Grundrecht geschützt, aber nicht inhaltlich bestimmt. Der materiale Gehalt des Eigentums ergibt sich aus einer Vielzahl von Gesetzen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (Bodenrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Denkmalschutz, Umweltrecht, Steuergesetze etc.; als Besonderheit: Tierschutz) beziehungsweise aus gerichtlichen Präzedenzfällen. Man spricht daher auch von Eigentum als einem „Bündel von Rechten und Berechtigungen“, das die Beziehungen und das Handeln zwischen Personen symbolisiert.[3] Der Gehalt des Eigentumsbegriffs ist nicht statisch und naturgegeben, sondern entwickelt sich im Laufe der Zeit durch die gewohnheitsrechtliche Praxis, Rechtsprechung und Gesetzgebung.
Allgemeinsprachlich wird häufig nur von „Besitz“ gesprochen, obwohl „Eigentum“ gemeint ist. Da die Begriffe in der juristischen Fachsprache gegeneinander abgegrenzt sind, werden sie im Bereich des Rechts nicht synonym verwendet.
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-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Wolff1926.<ref>
-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Flossmann1976a.<ref>
-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen SiegristSugarman1999a.