Eingriffsrechte gewähren dem Staat das Recht, in Grundrechte von Bürgern einzugreifen. Aufgrund des grundgesetzlich verankerten Vorbehalts des Gesetzes bedürfen Eingriffe einer Ermächtigungsgrundlage in Form eines formellen Gesetzes.
Sie ermöglichen, hoheitliche Maßnahmen im Rahmen einer gesetzlichen Befugnis durchzusetzen.
Das Bild zur Ingewahrsamnahme zeigt die zwangsweise Durchsetzung der Ingewahrsamnahme. Sie bewirkt in der Rechtsfolge mehr, als die polizeirechtliche Befugnisnorm der Ingewahrsamnahme zulässt. Daher ist in einem solchen Fall nicht nur die Ermächtigungsnorm zur Ingewahrsamnahme zu prüfen, sondern zusätzlich ihre zwangsweise Durchsetzung, die sich aus den Normen zum Zwang ergibt. Die zwangsweise Durchsetzung einer Maßnahme ist auch Teil des Eingriffsrechts, darf jedoch nicht mit dem Sanktionsrecht verwechselt werden. Der Zwang gewährleistet die Durchführung des Grundrechtseingriffs, sanktioniert jedoch nicht Fehlverhalten. Dies bleibt im Strafrecht dem Gericht vorbehalten.