Entgelt

Der Begriff Entgelt (n.; Plural Entgelte) bezeichnet die in einem Vertrag vereinbarte Gegenleistung. Ein entgeltlicher Vertrag ist also insbesondere ein gegenseitiger Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehen. Die Bindung kann aber auch auf andere Weise hergestellt werden, etwa durch Vereinbarung einer Bedingung.[1] Der Begriff der Entgeltlichkeit ist damit weiter als der der Gegenseitigkeit.

Unentgeltlich ist der Vertrag dagegen, wenn keine Gegenleistung vereinbart ist.[2]

Umgangssprachlich versteht man unter Entgelt häufig das Arbeitsentgelt, also jene Vergütung, welche für eine Arbeitsleistung vereinbart wurde. Umgangssprachlich, aber auch in Preislisten und allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wird der Begriff Gebühr fälschlich für Entgelte verwendet, die für privatwirtschaftliche Leistungen erhoben werden (Beispiel: „Bankgebühren“ oder „Anmeldegebühr“), was in bestimmten Fällen einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann.[3] Siehe auch: Schutzgebühr, Gebühr.

  1. Palandt-Heinrichs. 64. Auflage. 2005, Überbl. v. § 311, Rn. 8.
  2. Palandt-Weidenkaff. 64. Auflage. 2005, § 516, Rn. 8.
  3. Landgericht Wiesbaden Urteil vom 19. Dezember 2014 - Az.: 13 O 38/14

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