Freiheitliche demokratische Grundordnung

Die freiheitliche demokratische Grundordnung (oft auch freiheitlich-demokratische Grundordnung,[1] informell abgekürzt als fdGO oder FDGO) ist ein Begriff des deutschen Grundgesetzes, der die unabänderliche Kernstruktur des Gemeinwesens beschreibt, unabhängig von seiner gegenwärtigen Ausprägung durch den Verfassungs- und den einfachen Gesetzgeber. Sie bezeichnet demnach die Kernsubstanz des geltenden Verfassungsrechts sowie die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die liberale und rechtsstaatliche Demokratie in Deutschland beruht.[2] Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) sind dies die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit.[3] Nicht dazu gehören jedoch das Prinzip der Republik, des Bundesstaates und des Sozialstaates aus Artikel 20 des Grundgesetzes, die aber der Ewigkeitsklausel unterliegen.

Der Begriff beruht im Wesentlichen auf einem Urteil des BVerfG zum Verbot der rechtsextremistischen Sozialistischen Reichspartei (SRP) von 1952. Die darin aufgestellte Definition des Gerichts wurde in der Staatsrechtswissenschaft weitgehend übernommen.[4] Gruppen und Ideen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, werden häufig als verfassungsfeindlich bezeichnet.

  1. Knut Ipsen: Freiheitlich-demokratische Grundordnung, Webseite der Bundeszentrale für politische Bildung/bpb. Abgerufen am 12. Januar 2017.
  2. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes, Bundestags-Drucksache 20/8761 vom 11. Oktober 2023, S. 11.
  3. Urteil des BVerfG vom 17. Januar 2017 (zum NPD-Verbotsverfahren), 2 BvB 1/13, LS 3 und Abs.-Nr. 529; BVerfGE 144, 20–367.
  4. Freiheitlich-demokratische Grundordnung. Bundeszentrale für politische Bildung, abgerufen am 9. Dezember 2018.

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