Der Freispruch ist ein Sachurteil, in dem das Gericht den Angeklagten für nicht überführt oder die für erwiesen angenommene Tat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für nicht strafbar erachtet (§ 267 Abs. 5 StPO). Der Freispruch ist eine durch Urteil getroffene Bestätigung der Unschuldsvermutung.[1] Der Freispruch erwächst in materieller Rechtskraft und bewirkt den Strafklageverbrauch.
Wird ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung aus prozessualen Gründen wegen eines Verfolgungshindernisses eingestellt, ergeht die Entscheidung dagegen durch Prozessurteil (Einstellungsurteil, § 260 Abs. 3 StPO). Das betrifft Fälle, in denen es dem Gericht untersagt ist, sich überhaupt sachlich mit dem erhobenen Vorwurf auseinanderzusetzen (Befassungsverbote).
Ist die Sache entscheidungsreif und müsste – ohne Berücksichtigung eines Verfahrenshindernisses – ein Freispruch erfolgen (Bestrafungsverbot), gilt der für den Angeklagten günstigere Grundsatz Freispruch vor Einstellung.[2]
„Ein Freispruch ist für einen Rechtsstaat kein Makel.“ Dadurch wird vielmehr gezeigt, „dass der Rechtsstaat seine eigenen Kriterien ernst nimmt“ (Christoph Safferling).[3]
In Deutschland enden etwa drei Prozent aller Strafverfahren mit einem Freispruch. Jährlich werden etwa 27.000 Angeklagte aus tatsächlichen Gründen oder aus Rechtsgründen freigesprochen.