Geistiges Eigentum

Als geistiges Eigentum wird im Unterschied zum Eigentum an körperlichen Gegenständen (Sachen im Sinne des § 90 BGB) ein ausschließliches Recht an einem immateriellen Gut, etwa einem Kunstwerk oder einer technischen Erfindung, bezeichnet.[1]

Das geistige Eigentum ist „Eigentum“ im Sinne des Art. 14 GG[2][3] und des Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).[4] In Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) wird es ausdrücklich geschützt.[5] Die in Art. 17 Abs. 1 GRCh für das Sacheigentum vorgesehenen Garantien sollen sinngemäß auch für das geistige Eigentum gelten. Das geistige Eigentum umfasst nach dem Willen des Konvents neben dem literarischen und dem künstlerischen Eigentum das Patent- und Markenrecht sowie die verwandten Schutzrechte.

In historisch-rechtsvergleichender Hinsicht gibt es jedoch kein einheitliches Begriffsverständnis.

  1. Alexander Peukert: Geistiges Eigentum (allgemein). In: Jürgen Basedow, Klaus J. Hopt, Reinhard Zimmermann: Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts. Band I, 2009, S. 648–652.
  2. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2000, Az. 1 BvR 1864/95, (Volltext), Rz. 13
  3. Hauke Möller: Art. 14 GG und das „geistige Eigentum“ JurPC Web-Dok. 225/2002. 7. Oktober 2002.
  4. Doris König: Der Schutz des Eigentums im europäischen Recht (Memento des Originals vom 21. Januar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.uni-trier.de Bitburger Gespräche, 2004, S. 126.
  5. Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) In: Amtsblatt der Europäischen Union. C, Band 83, 20. März 2010, S. 389–403.

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