Ein Gelege ist ein Flächengebilde, das aus einer oder mehreren Lagen von parallel verlaufenden, gestreckten Fäden besteht. An den Kreuzungspunkten werden die Fäden üblicherweise fixiert. Die Fixierung erfolgt entweder durch Stoffschluss oder mechanisch durch Reibung und/oder Formschluss.[1][2][3] Es existieren folgende Arten von Fadengelegen:[4]
- monoaxiale oder unidirektionale, die durch das Fixieren einer Schar von parallelen Fäden entstehen
- biaxiale, bei denen zwei Scharen von parallelen Fäden in Richtung von zwei Achsen fixiert werden
- multiaxial: mehrere Scharen aus parallelen Fäden werden in Richtung verschiedener Achsen fixiert.
Die Fadenlagen bei mehrlagigen Gelegen können alle unterschiedliche Orientierungen aufweisen, auch aus unterschiedlichen Fadendichten und unterschiedlichen Fadenfeinheiten bestehen. Im Vergleich zu Geweben haben Gelege als Verstärkungsstrukturen in Faser-Kunststoff-Verbunden bessere mechanische Eigenschaften, da die Fäden in gestreckter Form vorliegen und damit keine zusätzliche Strukturdehnung vorliegt und die Ausrichtung der Fäden speziell für den jeweiligen Anwendungsfall definiert werden kann. Aufgrund dieser gestreckten Form wird ein Gelege im englischen Sprachraum und auch im internationalen Handel als non-crimp fabric (NCF) bezeichnet.[5]
- ↑ Walter Loy: Chemiefasern für technische Textilprodukte. 2., grundlegende überarbeitet und erweiterte Auflage. Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-86641-197-5, S. 144.
- ↑ Chokri Cherif (Hrsg.): Textile Werkstoffe für den Leichtbau – Techniken – Verfahren – Materialien – Eigenschaften. Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg 2011, ISBN 978-3-642-17991-4, S. 293.
- ↑ DIN EN 13473-1: 2001-11: Verstärkungen – Spezifikation für Multiaxialgelege – Teil 1: Bezeichnung
- ↑ Fabia Denninger: Lexikon Technische Textilien. Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-86641-093-0, S. 150.
- ↑ A. R. Horrocks, S. C. Annand (Hrsg.): Handbook of Technical Textiles. Woodhead Publishing, Cambridge 2000, ISBN 1-85573-385-4, S. 277.