Der Gemeinfreiheit unterliegen alle geistigen Schöpfungen, an denen keine Immaterialgüterrechte, insbesondere keine Urheberrechte, bestehen. Die im anglo-amerikanischen Raum anzutreffende Public Domain (PD) ist ähnlich, aber nicht identisch mit der europäischen Gemeinfreiheit. Nach dem Schutzlandprinzip bestimmt sich die Gemeinfreiheit immer nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, in der eine Nutzung vorgenommen wird.
Gemeinfreie Güter können von jedermann ohne eine Genehmigung oder Zahlungsverpflichtung zu jedem beliebigen Zweck verwendet werden. Wer Immaterialgüterrechte geltend macht (Schutzrechtsberühmung), obwohl das Gut in Wahrheit gemeinfrei ist, kann Gegenansprüche des zu Unrecht in Anspruch Genommenen auslösen.[1]
Der Begriff der Gemeinfreiheit wird vor allem bei Urheberrechten benutzt, andere Immaterialgüterrechte sind Begriffe wie Freihaltebedürfnis im Markenrecht oder Freier Stand der Technik und naheliegende Weiterentwicklung im Patentrecht üblich. Im gewerblichen Feld wird auch von Wettbewerbsfreiheit gesprochen.[2] Sie fallen alle unter die Gemeinfreiheit im weiteren Sinne.[3]