Gemeinfreiheit

Die verschiedenen Formen der Immaterialgüterrechte; der Raum außerhalb entspricht der Gemeinfreiheit.

Der Gemeinfreiheit unterliegen alle geistigen Schöpfungen, an denen keine Immaterialgüterrechte, insbesondere keine Urheberrechte, bestehen. Die im anglo-amerikanischen Raum anzutreffende Public Domain (PD) ist ähnlich, aber nicht identisch mit der europäischen Gemeinfreiheit. Nach dem Schutzlandprinzip bestimmt sich die Gemeinfreiheit immer nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, in der eine Nutzung vorgenommen wird.

Gemeinfreie Güter können von jedermann ohne eine Genehmigung oder Zahlungsverpflichtung zu jedem beliebigen Zweck verwendet werden. Wer Immaterialgüterrechte geltend macht (Schutzrechtsberühmung), obwohl das Gut in Wahrheit gemeinfrei ist, kann Gegenansprüche des zu Unrecht in Anspruch Genommenen auslösen.[1]

Der Begriff der Gemeinfreiheit wird vor allem bei Urheberrechten benutzt, andere Immaterialgüterrechte sind Begriffe wie Freihaltebedürfnis im Markenrecht oder Freier Stand der Technik und naheliegende Weiterentwicklung im Patentrecht üblich. Im gewerblichen Feld wird auch von Wettbewerbsfreiheit gesprochen.[2] Sie fallen alle unter die Gemeinfreiheit im weiteren Sinne.[3]

  1. Alexander Peukert: Die Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik. Mohr Siebeck, Tübingen 2012, ISBN 978-3-16-151714-3, S. 246 ff., 252.
  2. Ansgar Ohly: Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit: Forschungsperspektiven. In: Ansgar Ohly, Diethelm Klippel (Hrsg.): Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit. Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149469-7, S. 2.
  3. Universität Bayreuth: DFG-Graduiertenkolleg »Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit«

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