Die Genfer Konventionen, auch Genfer Abkommen genannt, sind zwischenstaatliche Abkommen und eine essentielle Komponente des humanitären Völkerrechts. Sie enthalten für den Fall eines Krieges oder eines internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikts Regeln für den Schutz von Personen, die nicht oder nicht mehr an den Kampfhandlungen teilnehmen. Die Bestimmungen der vier Konventionen vom 12. August 1949 betreffen die Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (Genfer Abkommen I), die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (Genfer Abkommen II), die Kriegsgefangenen (Genfer Abkommen III) und die Zivilpersonen in Kriegszeiten (Genfer Abkommen IV).
Am 22. August 1864 wurde im Stadthaus von Genf von zwölf Staaten die erste Genfer Konvention betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen angenommen. Das aus chronologischer Sicht zweite Abkommen war die dritte Genfer Konvention, die im Jahr 1929 beschlossen wurde. Zusammen mit zwei neuen Abkommen wurden beide Konventionen 1949 überarbeitet. Diese Fassungen traten ein Jahr später in Kraft und stellen die aktuell gültigen Versionen dar. Sie wurden 1977 ergänzt durch zwei Zusatzprotokolle, die erstmals Regeln zum Umgang mit Kombattanten sowie für detaillierte Vorgaben für innerstaatliche Konflikte in den Kontext der Genfer Konventionen integrierten. 2005 wurde ein drittes Zusatzprotokoll zur Einführung eines zusätzlichen Schutzzeichens beschlossen.
Depositarstaat der Genfer Konventionen ist die Schweiz, Vertragsparteien können nur Staaten werden. Derzeit sind 196 Länder den Genfer Abkommen von 1949 sowie 174 beziehungsweise 168 Staaten den ersten beiden Zusatzprotokollen von 1977 beigetreten, 72 Länder haben das dritte Zusatzprotokoll von 2005 ratifiziert. Das einzige explizit in den Genfer Konventionen benannte Kontrollorgan ist das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK). Die Genfer Konventionen sind einseitig bindendes Recht für die Signatarstaaten. Das darin vereinbarte Recht ist gegenüber jedermann anzuwenden.