Gerichtsvollzieher (Deutschland)

Der Gerichtsvollzieher ist selbständiges Organ der Zwangsvollstreckung und zugleich Beamter.[1] Der Gerichtsvollzieher hat die Aufgabe, Urteile und andere Vollstreckungstitel zwangsweise zu vollstrecken sowie (auch außerhalb eines konkreten Gerichtsverfahrens) Schriftstücke zuzustellen. Bei der Tätigkeit als selbständiges Organ der Zwangsvollstreckung übt er öffentliche Gewalt in eigener Verantwortung aus und untersteht dabei im Rahmen der Erinnerung der Fachaufsicht des Vollstreckungsgerichts. Außerhalb seiner Tätigkeit als selbständiges Organ der Zwangsvollstreckung (z. B. hinsichtlich der Frage der Organisation), untersteht der Gerichtsvollzieher als Beamter der Dienstaufsicht des aufsichtsführenden Amtsgerichts.

Der Gerichtsvollzieher ist gemäß § 1 Gerichtsvollzieherordnung insoweit selbständig, als dem andere Grundsätze nicht entgegenstehen. Der Gerichtsvollzieher ist z. B. aufgrund der in der Zwangsvollstreckung geltenden Dispositionsmaxime an den Vollstreckungsantrag des Gläubigers gebunden. Der Gläubiger bestimmt damit Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger kann auch bestimmte Gegenstände von der Pfändung ausnehmen. Den genauen Zeitpunkt einer Vollstreckungsmaßnahme bestimmt jedoch der Gerichtsvollzieher selbständig. Er kann auch selbständig darüber entscheiden, ob er eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 765a Abs. 2 ZPO aufschiebt.

Der Gerichtsvollzieher führt als Beamter des mittleren oder gehobenen Dienstes einen eigenen Geschäftsbetrieb mit eigenem Geschäftszimmer und Büroangestellten auf eigene Kosten.[2] In Deutschland gibt es rund 4200 Gerichtsvollzieher. Sie haben 2017 etwa 1,3 Millionen Pfändungen vorgenommen und 53.600 Wohnungen zwangsgeräumt.[3]

  1. § 154 GVG; § 1 Gerichtsvollzieherordnung; Münchener Kommentar zur ZPO, § 154 GVG, Rn. 5.
  2. §§ 29 ff. Gerichtsvollzieherordnung (GVO).
  3. Maik Großekathöfer: Zahlen, bitte! In: Der Spiegel. Nr. 42, 2019, S. 60–64 (online12. Oktober 2019).

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