Gnade (Recht)

Gnade ist in der Rechtswissenschaft die Befugnis, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen. Seiner Struktur nach ist das Gnadenrecht die Kompetenz, über den staatlichen Strafanspruch in einem Einzelfall zu verfügen.[1] Dagegen betrifft eine Amnestie regelmäßig eine Vielzahl von Personen und erfolgt aufgrund Gesetzes. Gnade und Amnestie haben jedoch gemeinsam, dass sie nur die verhängte Sanktion berühren, ohne dass die betreffende Person entschuldigt wird.

Im säkularen Staat ist der Geltungsgrund für die Gnade, der nicht an ein religiöses Konzept anknüpft, die Menschenwürde, wie sie in Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist.[2]

  1. Christian Waldhoff: Begnadigung. In: Görres-Gesellschaft (Hrsg.): Staatslexikon. Herder-Verlag, 22. Oktober 2019.
  2. Sebastian Schwab: Gnade neu denken. Der Begriff der Gnade unter dem deutschen Grundgesetz. (PDF) Max Planck Institute for Social Anthropology, Working Paper Nr. 186, 2007.

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