Hamburger Vergleich (1701)

Deckblatt des Hamburger Vergleichs von 1701 (Reprografie)
Mecklenburgische (Teil-)Herzogtümer Schwerin und Güstrow, 1648

Der Hamburger Vergleich (auch: Hamburger Erbvergleich) ist ein dynastischer Hausvertrag des Hauses Mecklenburg. Er wurde unter maßgeblichem Einfluss von Vertretern des Niedersächsischen Reichskreises am 8. März 1701 im neutralen Hamburg geschlossen und beendete einen mehr als fünfjährigen Erbfolgestreit der mecklenburgischen Dynastie um das (Teil-)Herzogtum Mecklenburg-Güstrow, dessen Herzogshaus 1695 im thronfolgefähigen Mannesstamm erloschen war.

Der Vergleich besiegelte die dritte mecklenburgische Hauptlandesteilung und formulierte eine Erbschaftsteilung des vormaligen Güstrower Teilherzogtums, dessen momentaner Ertragswert zu diesem Zweck bonitiert und zu gleichen Wertanteilen real unter den strittigen Parteien verteilt wurde.

Es entstanden die begrenzt autonomen (Teil-)Herzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Beide Landesteile wurden jeweils aus mehreren Herrschaftsteilen gebildet:

Dem neuen Landesteil Mecklenburg-Schwerin wurde im Vertrag innenpolitisch eine weitgehende Vorrangstellung zugewiesen. Im Niedersächsischen Reichskreis war der mecklenburgische Gesamtstaat weiterhin mit 4 Stimmen vertreten, von denen fortan Mecklenburg-Schwerin 3 und Mecklenburg-Strelitz 1 Stimme besaß.

Die neuerliche Landesteilung bewirkte eine weitere Schwächung der politischen Stellung des Fürstenhauses im feudalen Ständestaat Mecklenburg und trug neben dem Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich (LGGEV) von 1755 mit dazu bei, dass Mecklenburg am Ende der Monarchie (1918) als rückständigstes deutsches Territorium galt. Die eigentliche historische Bedeutung des Hamburger Vergleichs liegt darin, dass er (freilich mit gehöriger Verspätung im Vergleich zu anderen deutschen Staaten) auch für die mecklenburgische Dynastie das Erbfolgeprinzip der Primogenitur verbindlich einführte.

Der Hamburger Vergleich von 1701 bildete bis November 1918 die wichtigste Rechtsgrundlage für die Existenz zweier Teilherrschaften unter dem Dach des mecklenburgischen Staates, welche im Innenverhältnis weitgehend selbständig agierten und dazu eigene Behördenstrukturen entfalteten.


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