Inhalte in den Artikeln, die von anderen Stellen übernommen werden, sind grundsätzlich zu belegen. Die Herkunftsangaben werden zwischen den Tags <ref>
und </ref>
in den Fließtext eingefügt. Das bewirkt, dass sie mit hochgestellten Ziffern wie [1] (vgl. dazu das 1. Beispiel unten in Abschnitt „Internetbelege“) verlinkt und am Ende des Artikels in einem eigenen Abschnitt ausgegeben werden. Für die Benennung und die genaue Position des Abschnitts gibt es keine einheitliche Festlegung, siehe Benennung der Abschnittsüberschrift und Position der Einzelnachweise in Artikeln.
Dies betrifft wörtliche und sinngemäße Zitate, einzelne Aussagen oder Sätze, für die ein genauer Nachweis notwendig oder sinnvoll ist (vor allem bei Streitigkeiten), und Absätze, die sich im Ganzen auf eine einzige Quellenangabe stützen.
Eine Belegpflicht gilt für alle nichttrivialen Aussagen. Triviale Aussagen wie „Paris liegt in Frankreich“ müssen hingegen nicht belegt werden.