Die Hitlerjugend[1] oder Hitler-Jugend[2] (abgekürzt HJ) war die Jugend- und Nachwuchsorganisation der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP). Sie wurde ab 1926 nach Adolf Hitler benannt und unter der Diktatur des Nationalsozialismus in Deutschland ab 1933 zum einzigen staatlich anerkannten Jugendverband.
„Die HJ will sowohl die Gesamtheit der Jugend, wie auch den gesamten Lebensbereich des jungen Deutschen erfassen.“[3] Dies galt seit Gründung des Bundes Deutscher Mädel (BDM), dem weiblichen Zweig der Hitlerjugend, ab Juni 1930 für beide Geschlechter. Die Hitlerjugend galt im Nationalsozialismus als eine der Organisationen, die in besonderem Maße die proklamierte Volksgemeinschaft verkörperten.[4]
Die seit März 1939 gesetzlich vorgeschriebene „Jugenddienstpflicht“ verpflichtete alle Jugendlichen zwischen 10 und 18 Jahren, in die für sie vorgesehene Unterorganisation der HJ einzutreten,[5] wo an zwei Tagen pro Woche „Dienst“ zu leisten war. Im Mittelpunkt der nach dem „Führerprinzip“ geordneten Organisationen stand die körperliche und ideologische Schulung; sie umfasste rassistische und sozialdarwinistische Indoktrination und gemeinsame Wanderungen bzw. Märsche und körperliche Übungen im Freien. Diese sollten schon die zehnjährigen männlichen Jugendlichen abhärten und langfristig auf den Kriegsdienst vorbereiten: „Was sind wir? Pimpfe! Was wollen wir werden? Soldaten!“[6] Das Einüben von Befehl und Gehorsam, Kameradschaft, Disziplin und Selbstaufopferung für die „Volksgemeinschaft“ gehörte zu den vorrangigen Erziehungszielen. Im Zweiten Weltkrieg versahen HJ-Einheiten soziale, polizeiliche und militärische Hilfsdienste. Ab Anfang 1943 wurden sie teils als Flakhelfer eingesetzt, in den letzten Wochen des Krieges auch im Volkssturm; viele der Jungen fielen dabei. Auch unter den Jugendlichen, die in die eigens für sie eingerichtete SS-Division „Hitlerjugend“ eingezogen wurden, kam es zu hohen Verlusten.
Nachdem sie bereits gegen Kriegsende im April/Mai 1945 faktisch aufgehört hatte zu bestehen, wurde die HJ am 10. Oktober 1945 zusammen mit allen übrigen der NSDAP angeschlossenen Organisationen durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 verboten und aufgelöst, ihr Vermögen wurde beschlagnahmt. Sie gehört in der Bundesrepublik Deutschland mit allen ihren Untergliederungen zu den verfassungswidrigen Organisationen im Sinne von § 86 StGB. Ihre Symbole und Kennzeichen unterliegen dem Verbreitungsverbot nach § 86a StGB.