Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem rechtswissenschaftlichen Begriff
Immaterialgut. Zum wirtschaftswissenschaftlichen Begriff siehe
Immaterielles Gut.
Mit Immaterialgut wird in der Rechtswissenschaft ein unkörperlicher Gegenstand im Sinne eines nicht greifbaren, geistigen Guts bezeichnet, beispielsweise ein Kunstwerk oder eine technische Erfindung.
Wie ihre körperlichen Äquivalente, die Sachen, existieren Immaterialgüter auch außerhalb der Rechtsordnung.[1][2]
- ↑ Karl Larenz, Manfred Wolf: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. 9. Auflage. 2004, § 15 Rnr.8 ff..
- ↑ Mathias Habersack: Sachenrecht. 7. Auflage. 2012, ISBN 978-3-8114-9874-7, § 1 Rnr.6.