Der Kirchenaustritt ist die vom Mitglied veranlasste Beendigung der staatlich registrierten Mitgliedschaft in einer Kirche. In diesem Sinne ist er nur dort erforderlich, wo das staatliche Recht Folgen an eine Mitgliedschaft knüpft, aber nicht alle Gemeinschaften einen Austritt zulassen. In Deutschland gelten die Landesgesetze über den „Kirchenaustritt“ daher nur für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, für diese allerdings unabhängig davon, ob sie sich selbst als „Kirche“ bezeichnen.
Der Austritt aus privatrechtlichen Gemeinschaften richtet sich dagegen nach dem zivilen Vereinsrecht. Kirchenaustritte haben neben demografischen Faktoren maßgeblichen Anteil am Rückgang der Mitgliederzahlen der Großkirchen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. In einigen Ländern, in denen keine staatliche Registrierung der Kirchenmitglieder erfolgt, jedoch die Mitgliedschaft öffentlich-rechtliche Folgen entfaltet (z. B. Polen, Spanien), ist kein Kirchenaustritt möglich, was sich auch in den Statistiken der Mitgliederzahlen widerspiegelt.