Kirchenrecht

Kirchenrecht ist das selbst gesetzte Recht einer Kirche.

In den deutschsprachigen Ländern geht es vor allem um das römisch-katholische und um das evangelische Kirchenrecht. Ein Synonym für das katholische Kirchenrecht ist kanonisches Recht. Auch die orthodoxen und anglikanischen Kirchen bezeichnen ihr eigenes Recht als kanonisches Recht.[1]

Gegenbegriff zum kirchlichen Recht ist das weltliche Recht, insbesondere das jeweilige staatliche Recht. Auch das staatliche Recht kann sich auf die Kirche(n) beziehen (Staatskirchenrecht). Das Kirchenrecht und das Staatskirchenrecht unterscheiden sich in dem Geltungsgrund (Autorität): Recht auf Grund der originären Selbstgesetzgebungskompetenz einer Kirche oder Recht auf Grund staatlicher Souveränität.[2]

Sowohl zum Kirchenrecht wie zum Staatskirchenrecht gehören Staatskirchenverträge (Konkordate bzw. Kirchenverträge) bzw. analoge Vereinbarungen mit anderen Religionsgemeinschaften: „Vertragsstaatskirchenrecht zwischen Kirche und Staat gilt in der Kirche kraft kirchlicher und im Staat kraft staatlicher Autorität.“[2]

  1. Heinrich de Wall, Stefan Muckel: Kirchenrecht. 5. Auflage. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66168-6, § 16 Rn. 1 Fn. 3 m.w.N.
  2. a b Winfried Aymans: Kirchenrecht. In: Stephan Haering, Heribert Schmitz: Lexikon des Kirchenrechts. Herder, Freiburg im Breisgau 2004, ISBN 3-451-28522-3, Sp. 515.

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