Klageerzwingungsverfahren

Das Klageerzwingungsverfahren ist eine Form der Mitwirkung des Verletzten einer Straftat, wenn die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhebt.[1] Es ermöglicht die gerichtliche Anordnung gegenüber der Staatsanwaltschaft, öffentliche Klage zu erheben (§ 175 StPO). Es kann auch dazu eingesetzt werden, bereits die Aufnahme von Ermittlungen zu erzwingen, sofern die Staatsanwaltschaft nicht einmal damit begonnen hat, in einem bestimmten Fall zu ermitteln (Ermittlungserzwingungsverfahren).[2][3]

Gesetzlich geregelt ist das Klageerzwingungsverfahren in §§ 172 ff. StPO. Die Möglichkeit einer Klageerzwingung soll das Legalitätsprinzip durch eine gerichtliche Kontrolle der Staatsanwaltschaft stärken und ermöglichen, dass die Straftat auch tatsächlich verfolgt und angeklagt wird. Dies kann für die Interessen eines Nebenklägers von erheblicher Bedeutung sein. Erfolgreiche Klageerzwingungsverfahren sind äußerst selten.[4]

  1. Frank Zimmermann: Der Verletzte im Strafverfahren. Universität Frankfurt/M., 2019.
  2. Bernd Heinrich, Tobias Reinbacher: Klageerzwingungsverfahren. Stand: 1. Oktober 2022.
  3. Mirko Laudon, Ermittlungserzwingungsverfahren
  4. Karlsruher Kommentar/Moldenhauer, 7. Aufl. 2013, § 172 Rn. 1.

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