Klassik (Jurisprudenz)

Klassik (auch klassisches Recht) bezeichnet in der Rechtsgeschichte eine Epoche der römischen Jurisprudenz, die etwa vom Beginn des Prinzipats unter Augustus in der zweiten Hälfte des 1. Jahrhunderts v. Chr. bis zum Ende der severischen Dynastie mit Kaiser Severus Alexander im Jahr 235 n. Chr. reicht.[1][2] Sie gilt gemeinhin als Blütezeit der römischen Rechtswissenschaft und ist durch eine ausgeprägte literarische Produktivität verschiedener bedeutender Juristen geprägt.[3] Die Juristenliteratur wirkt, in Teilen festgehalten in den nachklassischen Kompilationen der Spätantike, über eine lange und wechselvolle Rezeptionsgeschichte seit dem Mittelalter bis in das moderne Privatrecht fort.

  1. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Manthe.
  2. Max Kaser, Rolf Knütel: Römisches Privatrecht. 19. Auflage, München 2008, § 1 II b.
  3. Wolfgang Kunkel, Martin Schermaier: Römische Rechtsgeschichte. 14. Auflage, Köln 2005, S. 140–149.

Developed by StudentB