Klassifikation nach ICD-10 | |
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C18.0 | Zäkumkarzinom |
C18.1 | Appendixkarzinom |
C18.2 | Karzinom des Colon ascendens |
C18.3 | Karzinom der rechten Colonflexur |
C18.4 | Karzinom des Colon transversum |
C18.5 | Karzinom der linken Colonflexur |
C18.6 | Karzinom des Colon descendens |
C18.7 | Karzinom des Colon sigmoideum |
C19 | Karzinom des rektosigmoidalen Übergangs |
C20 | Karzinom des Rektums |
ICD-10 online (WHO-Version 2019) |
Als Darmkrebs oder Darmkarzinom bezeichnet man alle bösartigen (malignen) Tumoren (Neubildungen) des Darmes. Die kolorektalen Karzinome, das sind die Karzinome des Dickdarms (Dickdarmkarzinome) bzw. des Grimmdarms (Kolonkarzinome) und des Mastdarms (Rektumkarzinome), machen dabei mehr als 95 % der bösartigen Darmtumoren aus.
Darmkrebs ist in Deutschland bei Männern die dritthäufigste, bei Frauen die zweithäufigste Krebserkrankung, an der mehr als fünf Prozent aller Deutschen im Laufe ihres Lebens erkranken. Kolorektale Karzinome verursachen zunächst sehr selten Symptome, sie entstehen fast immer aus anfangs gutartigen Darmpolypen. Die Heilungschancen durch Operation und Chemotherapie mit 5-Jahres-Überlebensrate bei ca. 60 % im Mittel hängen entscheidend vom Krankheitsstadium ab, in dem der Darmkrebs entdeckt wird. Die Krankenkassen übernehmen in Deutschland für alle männlichen Versicherten ab 50 Jahren und für alle weiblichen Versicherten ab 55 Jahren im Abstand von jeweils mindestens zehn Jahren die Kosten einer Darmspiegelung („Vorsorge-Koloskopie“), um durch Entfernung etwaiger Polypen dem kolorektalen Karzinom vorzubeugen. Die Wartezeit von zehn Jahren bezieht sich nur auf Patienten mit unauffälligem Ergebnis und Beschwerdefreiheit.