Kommende ([lateinisch commendare „anvertrauen“, „empfehlen“) bezeichnet ursprünglich als Begriff im Kirchenrecht die Übertragung der Einkünfte eines Kirchen- oder Klostervermögens auf eine dritte Person unter Befreiung von den Amtspflichten. In späterer Zeit wurden die Niederlassungen der Ritterorden als „Kommende“ oder Komturei bezeichnet (in Frankreich als commanderie, in Spanien als encomienda, in Polen als komturia, komenda oder komandoria).
], Betonung auf der zweiten Silbe;