Kontumaz (lat. contumacia = Eigensinn, Trotz; contumax (Adj.) = unbeugsam, störrisch) ist in der Rechtssprache der Ungehorsam gegen eine gerichtliche Ladung bzw. der Verstoß gegen eine Anwesenheitspflicht. Eine Kontumazentscheidung ist demnach eine Gerichtsentscheidung, die gegen eine nicht erschienene Partei (in contumaciam) ergeht. Sie ist jedoch kein Ordnungsmittel, sondern ermöglicht aus prozessualen Gründen eine Sachentscheidung auch bei Ausbleiben einer Partei.
Die Begriffe Kontumaz, Kontumazentscheidung, Kontumazurteil, Kontumazbescheid und ähnliche werden in der deutschen Rechtssprache nur noch selten verwendet, ebenso in Österreich und Liechtenstein. In der Schweiz ist die Verwendung des Begriffs zwar rückläufig, aber im Schweizer Strafprozess noch gebräuchlich. So nimmt etwa das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 Bezug auf das Kontumazialurteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 13. Februar 1998.[1]