Als Kunstschutz wird im Kriegsfall der Schutz der Kulturgüter, der historischen und Baudenkmäler sowie der Kunstwerke bezeichnet, der erstmals in der Haager Landkriegsordnung (Artikel 46 und 56) zu den Pflichten der Militärverwaltung in besetzten Ländern gezählt wurde. Die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 präzisierte diesen Schutz. Vorgesehen sind darin die Sicherung von Kulturgütern vor Zerstörung, Raub und Beschlagnahme, die Schaffung von Voraussetzungen für die Restaurierung von beschädigten Werken, und die Aufrechterhaltung des Kunstlebens.
Im Ersten und Zweiten Weltkrieg wurde der Begriff auch für entsprechende Dienststellen in den besetzten Gebieten verwendet. Diese waren im Zweiten Weltkrieg mitunter jedoch direkt an der Akquise von Beutekunst beteiligt.