Ladung (Recht)

Unter einer Ladung (je nach Rechtsgebiet und behördlicher Praxis auch Vorladung; veraltet auch Zitation; im alten Rom: lateinisch in ius vocatio) versteht man im Rechtswesen die Aufforderung zum persönlichen Erscheinen vor einer staatlichen Stelle (Behörde oder vor Gericht). Im Rahmen gerichtlicher Ladungen wird die Änderung auf einen anderen Termin als Umladung, die Aufhebung der Ladung als Abladung bezeichnet. Der Begriff Vorladungsbescheid ist sachlich nur für Vorladungen richtig, die eine (zwangsweise durchsetzbare) Rechtspflicht zum Erscheinen begründen.[1]

  1. ein Bescheid ist stets ein Verwaltungsakt, was eine rechtlich nicht verpflichtende Aufforderung nicht ist

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