Der Landrat ist Organ und Hauptverwaltungsbeamter eines deutschen Landkreises oder Kreises und damit oberster Kommunalbeamter. Zugleich ist er in den meisten Ländern untere staatliche Verwaltungsbehörde („Doppelstellung“ oder „Janusköpfigkeit“ des Landrats). Er vertritt den (Land-)Kreis nach außen und wird in den meisten Ländern unmittelbar von den Kreisbürgern gewählt. Nur in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein wird der Landrat vom Kreistag gewählt.
Rechtsstellung und Aufgaben des Landrats sind in den einzelnen Ländern – insbesondere in den Landkreisordnungen – unterschiedlich ausgestaltet. In vielen deutschen Bundesländern ist „Der Landrat“ auch die Bezeichnung der von ihm geleiteten Behörde, der Kreisverwaltung. In Süddeutschland ist stattdessen die Bezeichnung Landratsamt üblich. Nach den Regelungen der meisten deutschen Bundesländer ist der Landrat als Wahlbeamter zugleich Behördenleiter des staatlichen Teils des Landratsamtes (untere staatliche Verwaltungsbehörde bzw. untere Landesbehörde). Dies gilt nicht in den Ländern, die den Weg der Vollkommunalisierung gewählt haben (Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt).