Die Landschaftspflege umfasst alle Maßnahmen, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie die nachhaltige Nutzung der Naturgüter sicherstellen[1].
Der Begriff findet sich im vollen Titel des deutschen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wieder, der Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege lautet.
Neben den aktiven Maßnahmen, die gestaltend oder pflegend wirken, umfasst die Landschaftspflege nach der Zielsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes auch passive Naturschutzmaßnahmen (§ 1 Abs. 3 Nr. 6 BNatSchG), wie sie vor allem der Prozessschutz fordert, der pflegerische Maßnahmen ausschließt und einzig eine natürliche Entwicklung (Sukzession) beinhaltet, wie z. B. im Rahmen der sog. „Wildnisentwicklung“.