Landwein bezeichnet seit der EU-Weinrechtsänderung Verordnung Nr. 491/2009[1] vom 1. August 2009 die zweite von drei Qualitätsstufen im europäischen Weinbau. Bei Weinen dieser Güteklasse dürfen auch der Jahrgang sowie ausgewählte Rebsorten auf dem Etikett angegeben werden. Die Qualitätsanforderungen sind niedriger als die von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Qualitätswein), aber höher als für Wein ohne Herkunftsangabe (dem früheren Tafelwein).