Mittelbare Staatsverwaltung

Mittelbare und unmittelbare Staatsverwaltung auf Bundes- und Landesebene

Mittelbare Staatsverwaltung bedeutet, dass der Staat – anders als bei der unmittelbaren Staatsverwaltung – die Aufgaben der Öffentlichen Verwaltung nicht durch eigene Behörden erfüllt, sondern durch rechtlich selbständige Verwaltungsträger (in Deutschland Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene).[1]

  1. Maurer/Waldhoff: Allgemeines Verwaltungsrecht. 20. Auflage. C.H.Beck, München 2020, S. 619 f.

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