In der deutschen Gerichtsverfassung wird als oberes Gericht des Landes (oberes Landesgericht oder kurz Obergericht) das in einer der fünf Fachgerichtsbarkeiten höchste Gericht eines der 16 Länder genannt.
Obere Gerichte der Länder der Bundesrepublik Deutschland sind gegenwärtig (2017)[1]
Zu Namen und Sitz dieser Gerichte siehe Liste deutscher Gerichte, zu Namen und Sitz historischer Obergerichte siehe Liste historischer deutscher Gerichte.
Außerhalb der Fachgerichtsbarkeiten stehen die Landesverfassungsgerichte.