Der Rechtsbegriff Ordnungsmittel (Art. 5 ff. EGStGB, § 177 bis § 182 GVG) bezeichnet im deutschen Recht bestimmte gerichtlich angeordnete Sanktionen.
Darunter fallen die richterliche Anordnungen gegen Prozessbeteiligte oder Zuschauer, die der Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtsverfahren und der Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens dienen. Mit ihnen wird ungebührliches Verhalten geahndet oder ein bestimmtes Verhalten erzwungen. Sie werden in zahlreichen Verfahrensvorschriften angedroht.
Zum anderen sind Ordnungsmittel Sanktionen zur Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen.