Parteienprivileg

Das Parteienprivileg des Art. 21 GG stattet die politischen Parteien in Deutschland wegen ihrer besonderen Bedeutung für die parlamentarische Demokratie mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie aus. Insbesondere legt Art. 21 Abs. 4 GG die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei ausschließlich in die Hand des Bundesverfassungsgerichts.[1] Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist von der Verfassungsmäßigkeit der Partei auszugehen. Insofern kommt dieser Entscheidung konstitutive Bedeutung zu.[2]

Eine Verbotsverfügung aufgrund Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 VereinsG durch die Exekutive ist unzulässig.[3][4] Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Gründung oder Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf.

  1. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009, Az. 6 C 29.08 Volltext, Rz. 20
  2. BVerfG, Urteil vom 21. März 1961 – 2 BvR 27/60, BVerfGE 12, 296.
  3. BVerfGE 2, 1, 13; BVerfGE 5, 85, 140
  4. Bundesministerium des Innern: Parteiverbot.

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