Das Parteienprivileg des Art. 21 GG stattet die politischen Parteien in Deutschland wegen ihrer besonderen Bedeutung für die parlamentarische Demokratie mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie aus. Insbesondere legt Art. 21 Abs. 4 GG die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei ausschließlich in die Hand des Bundesverfassungsgerichts.[1] Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist von der Verfassungsmäßigkeit der Partei auszugehen. Insofern kommt dieser Entscheidung konstitutive Bedeutung zu.[2]
Eine Verbotsverfügung aufgrund Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 VereinsG durch die Exekutive ist unzulässig.[3][4] Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Gründung oder Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf.