Ein Personengewahrsam ist grundsätzlich jedwede beabsichtigte und aus Sicht des Ingewahrsamgenommenen unfreiwillige Einwirkung auf die Bewegungsfreiheit einer Person durch befugte Amtsträger. Hierbei ist es gleichgültig, zu welchem Zweck diese Festhaltung erfolgt. Regelungen hierzu sind im Eingriffsrecht oder im Strafvollzugsrecht bestimmt. Der Personengewahrsam ist eine Form der Freiheitsbeschränkung und stellt damit einen Eingriff in das Recht auf die Freiheit der Person (Art. 2 Grundgesetz) dar.