Pflegeversicherung (Deutschland)

Die Pflegeversicherung dient in der Bundesrepublik Deutschland zur Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden. Man unterscheidet zwischen der gesetzlichen Pflegeversicherung als Sozialversicherung und Pflegezusatzversicherungen.

Die soziale Pflegeversicherung (SPV) wurde 1995 als ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt und ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gesetzlich geregelt. Entsprechende Bestimmungen bestehen auch für privat Krankenversicherte, die kraft § 23 SGB XI zu einer privaten Pflegeversicherung (auch private Pflegepflichtversicherung; PPV) verpflichtet sind.[1] Versicherungspflichtig ist jede Person, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung ist. Die Pflegeversicherung bildet – neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – den jüngsten eigenständigen Zweig der Sozialversicherungen und somit deren „fünfte Säule“. Jede Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten auch eine Pflegeversicherung anzubieten. Weil der Grundsatz gilt, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, handelt es sich bei der Pflegekasse meist um eine Einrichtung des jeweiligen Krankenversicherungsträgers.

Die Leistungen der Pflegeversicherung wurden bis Ende 2016 gemäß „Stufen der Pflegebedürftigkeit“ gewährt, seit Anfang 2017 entsprechend gemäß „Pflegegrad“. Bei professioneller ambulanter oder (teil-)stationärer Pflege werden die Kosten bis zu bestimmten Höchstbeträgen übernommen (inkl. Pflegehilfsmitteln, das Wohnumfeld verbessernder Maßnahmen sowie Leistungen ehrenamtlich Pflegender (Pflegegeld)). Die Pflegekasse erstattet voll oder teilweise die jeweils nachgewiesenen Kosten. Bei Bedürftigkeit besteht Anspruch auf Hilfe zur Pflege als bedarfsorientierte ergänzende Sozialleistung.

Der Beitragssatz der Pflegeversicherung ist in § 55 Absatz 1 SGB XI festgesetzt und stieg zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose (Zweites Pflegestärkungsgesetz) sowie zum 1. Januar 2019 auf 3,05 bzw. 3,3 Prozent (seit 1. Januar 2022 3,4 Prozent).

  1. PKV-Info: Die private Pflegeversicherung. (PDF) Verband der privaten Krankenversicherung e. V., 2. März 2015, abgerufen am 12. Juni 2015.

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