Ein Protektorat (von lateinisch protegere ‚schützen‘; zuweilen auch Schutzstaat bzw. Schutzgebiet) ist ein teilsouveränes Gemeinwesen und abhängiges staatliches Territorium, dessen auswärtige Vertretung und Landesverteidigung einem anderen Staat durch einen völkerrechtlichen Vertrag unterstellt sind.[1] Dagegen sind Kolonien oder Übersee-Territorien Besitz der jeweiligen Kolonialmacht, die Bewohner deren Untertanen. Allerdings hat sich diese Definition erst Ende des 19. Jahrhunderts verfestigt. Bis dahin – vor allem in der Zeit des „Wettlaufs um Afrika“ im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts – war der Wortgebrauch noch unscharf, und manche afrikanischen Gebiete, die keinerlei Staatlichkeit im modernen Sinne aufwiesen, wurden bei der Inbesitznahme durch Europäer Protektorate genannt. Hier handelte es sich um eine Vorstufe zur eigentlichen Kolonie, bei der nicht ein örtlicher Staat, sondern die eigenen Interessen in diesem Gebiet gegen rivalisierende europäische Staaten geschützt wurden. Diese Protektorate wurden alle zu Beginn des 20. Jahrhunderts in Kolonien umgewandelt.
Wenn der untergeordnete Staat über ein Letztentscheidungsrecht verfügt und somit „Herr der Geschäfte“ bleibt, wird nicht von einem Protektorat gesprochen. Ob der protegierte Staat wegen der Beziehungen zur übergeordneten Protektoratsmacht seine Völkerrechtssubjektivität während der Dauer des Protektorats behält, ist umstritten. Nach einer Rechtsauffassung behält er seine Souveränität, kann sie aber nur noch eingeschränkt ausüben. Nach Auffassung der Gegenseite fehlt dem Protektorat mit der äußeren Souveränität ein wesentliches Merkmal der Staatlichkeit, weswegen es nicht als Völkerrechtssubjekt angesehen werden könne;[1] dem Protektorat kann dennoch eine vertragsfähige Völkerrechtssubjektivität verliehen und damit ein eigenständiger internationaler Rechtsverkehr ohne Aufsicht des Protektorstaates erlaubt werden.