Rechtsbeugung

Die Rechtsbeugung ist im deutschen Recht die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.

Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in § 339 StGB geregelt. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens fünf Jahren bedroht ist. Da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Amtsverlust zur Folge hat (§ 24 Nr. 1 DRiG), führt eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung regelmäßig dazu, dass der wegen Rechtsbeugung verurteilte Richter oder Staatsanwalt kraft Gesetzes sein Amt verliert, wenn nicht ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung angewendet werden kann (so bei Rechtsbeugung durch Unterlassen gemäß §§ 13, 49 StGB). Wie stets bei Verbrechen ist der Versuch strafbar (§ 23 StGB). Unmittelbar geschütztes Rechtsgut ist zwar die innerstaatliche Rechtspflege, die Rechtsgüter der rechtsunterworfenen Bürger sind allerdings insoweit geschützt, als sie durch eine Rechtsbeugung unmittelbar benachteiligt werden.[1]

Zweck des Rechtsbeugungstatbestandes ist die Statuierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Richters und damit das notwendige Gegengewicht zur Gewährung der richterlichen Unabhängigkeit. § 339 StGB unterwirft damit den Richter der Selbstkontrolle durch die von ihm mitrepräsentierte rechtsprechende Gewalt und der schwersten, weil strafrechtlichen Haftung.[2] Allerdings besteht auch die Gefahr, dass mit Rechtsbeugungsanklagen Richter diszipliniert und zu einem bestimmten Bearbeitungs- und Erledigungsverhalten genötigt werden können.[3] Bis zur Wiedervereinigung hat der Rechtsbeugungstatbestand ein „Schattendasein“ geführt, da NS-Täter nicht verfolgt oder zumindest nicht abgeurteilt wurden und Strafverfahren gegen bundesdeutsche Richter selten waren. Nach dem Ende der DDR spielte die Vorschrift bei der Bewältigung des SED-Unrechts eine wichtige Rolle.[4]

  1. Fischer, Kommentar zum StGB, 59. Auflage 2012, § 339 Rn. 2.
  2. Hilgendorf in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 12. Auflage 2009, Band 13, § 339 Rn. 11.
  3. Albrecht, ZRP 2004, S. 256 ff., 260.
  4. Fischer, Kommentar zum StGB, 59. Auflage 2012, § 339 Rn. 3.

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