Als Rechtsordnung oder Rechtssystem bezeichnet man die Gesamtheit des gültigen objektiven Rechts in dessen Anwendungsbereich, beispielsweise das Recht eines Staates. Neben dem durch die Legislative gesetzten Recht (Rechtsetzung) gehört zur staatlichen Rechtsordnung als Summe aller Rechtssätze auch das Gewohnheitsrecht und die Gesetzesauslegung durch die Judikative (Rechtspflege), sodann die zwangsweise Durchsetzung des Rechts mit Hilfe der Staatsgewalt (insbesondere durch die Polizei oder den Gerichtsvollzieher, der auch privatrechtliche Ansprüche durchsetzt).
Recht, das durch staatliches Gewaltmonopol garantiert und durchsetzbar ist, unterscheidet sich von vorstaatlichen („primitiven“) Rechtsordnungen, die lediglich auf Moral, Sitte und Tradition beruhen, deren Ansprüche und Pflichten also nicht über eine unabhängige zentrale Staatsgewalt durchgesetzt werden können. Auch das Völkerrecht stellt eine vorstaatliche Ordnung dar: „Das sogenannte Völkerrecht ist lediglich primitives Recht auf internationaler Ebene.“[1] Die Rechtsordnung eines Rechtsgebietes steht in Wechselbeziehungen zu der Wirtschaftsordnung und insgesamt zu der Gesellschaftsordnung der darin lebenden Menschen.