Als Regelschutzfrist wird im Urheberrecht die übliche Schutzdauer urheberrechtlich geschützter Werke bezeichnet. In jedem nationalen Urheberrecht gibt es verschiedene Schutzfristen, aber nur eine Regelschutzfrist.
Diese bezieht sich auf diejenigen Leistungen mit Werkqualität, die somit persönliche geistige Schöpfungen sind. Für Leistungsschutzrechte (wie den Schutz einfacher Lichtbilder oder einfacher Datenbanken) bestehen Sonderregelungen mit kürzeren Schutzfristen. Ebenfalls gesondert geregelt werden die Schutzfristen für anonyme und pseudonyme Werke.
Die Regelschutzfrist beträgt in der Europäischen Union und der Schweiz 70 Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Todesjahres des Urhebers (post mortem auctoris, abgekürzt p. m. a.).
Die Gemeinfreiheit beginnt demnach mit dem 1. Januar, der auf den 70. Todestag des Urhebers folgt (Beispiel: das Todesdatum eines Malers 15. Mai 1941 hat im Urheberrecht zur Folge, dass seine Werke ab 1. Januar 2012 gemeinfrei sind). Siehe dazu § 69 UrhG (ehemals § 34 LUG, § 29 KUG), Art. 7 Abs. 5 RBÜ, Art. 8 EU-Schutzdauerrichtlinie.